17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 — Republik Österreich/Scheucher — Scheucher-Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GesmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics, Europäische Kommission
(Rechtssache C-47/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des „Beteiligten“ - Urteilsbegründung - Beweislast - Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht - Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts)
2011/C 370/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl im Beistand der Rechtsanwälte M. Núñez-Müller und J. Dammann)
Andere Verfahrensbeteiligte: Scheucher-Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GesmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission (T-375/04), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend die Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ in Österreich für nichtig erklärt hat — Fehlerhafte Auslegung des in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltenen Ausdrucks „unmittelbar und individuell betroffen“ — Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet sei, das nach dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren einzuleiten — Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast — Unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils — Unterlassen der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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