8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — Brahim Samba Diouf/Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration
(Rechtssache C-69/10) (1)
(Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Begriff „Entscheidung über (den) Asylantrag“ im Sinne von Art. 39 dieser Richtlinie - Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Nichtvorliegen der Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes - Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren - Kein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, über den Antrag in einem beschleunigten Verfahren zu entscheiden - Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)
2011/C 298/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Brahim Samba Diouf
Beklagter: Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif (Luxemburg) — Auslegung des Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) — Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Land aufhält, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft — Ablehnung dieses Antrags im Rahmens eines nationalen beschleunigten Verfahrens mit der Begründung, dass keine Gründe erkennbar seien, die die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigten — Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, die jeden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, über den Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, ausschließt, mit dem Gemeinschaftsrecht — Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle
Tenor
Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Stelle, einen Asylantrag im beschleunigten Verfahren zu prüfen, kein selbständiger Rechtsbehelf eingelegt werden kann, sofern die Gründe, die diese Stelle dazu bewogen haben, die Begründetheit des Asylantrags im beschleunigten Verfahren zu prüfen, im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die endgültige abschlägige Entscheidung tatsächlich einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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