8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Office of Communications/Information Commissioner
(Rechtssache C-71/10) (1)
(Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Art. 4 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang - Antrag auf Zugang, bei dem es um mehrere von Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie geschützte Interessen geht)
2011/C 298/09
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Office of Communications
Beklagter: Information Commissioner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und e der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Ausnahmen vom Zugangsrecht — Antrag auf Zugang, durch den verschiedene durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie geschützte Interessen aufs Spiel gesetzt werden, wobei die Beeinträchtigung der einzelnen Rechte jeweils allein nicht genügt, um den Zugang zu verweigern
Tenor
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt oder für die solche bereitgehalten werden, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Antrags, der dahin geht, dass diese Informationen einer natürlichen oder juristischen Person zugänglich gemacht werden, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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