31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Strafverfahren gegen Marcello Costa (C-72/10), Ugo Cifone (C-77/10)
(Verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Annahme von Sportwetten - Erfordernis einer Konzession - Folgen einer Verletzung des Unionsrechts bei der Vergabe von Konzessionen - Vergabe von 16 300 zusätzlichen Konzessionen - Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenzgebot - Grundsatz der Rechtssicherheit - Schutz für Inhaber von früher erteilten Konzessionen - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen - Zulässigkeit - Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind - Verbot durch eine nationale Regelung - Zulässigkeit)
2012/C 98/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Marcello Costa (C-72/10), Ugo Cifone (C-77/10)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Niederlassungsfreiheit — Dienstleistungsfreiheit — Tätigkeit der Wettannahme — Nationale Regelung, die für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulassung und eine ordnungspolizeiliche Erlaubnis verlangt — Schutz der Inhaber von Zulassungen und Erlaubnissen, die aufgrund von Vergabeverfahren erteilt wurden, die rechtswidrig andere Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors ausschlossen — Vereinbarkeit mit den Art. 43 und 49 EG
Tenor
1.
Die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der unionsrechtswidrig eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern von der Vergabe von Konzessionen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat und diesen Verstoß durch Ausschreibung einer großen Zahl von neuen Konzessionen beheben will, verbieten, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen u. a. durch das Vorschreiben von Mindestabständen zwischen den Einrichtungen der neuen Konzessionäre und denen der bestehenden Betreiber zu schützen.
2.
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie Sanktionen wegen Sammelns von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden sind, der von einer Ausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen worden war, auch nach der Neuausschreibung zur Behebung dieses Unionsrechtsverstoßes entgegenstehen, soweit diese Ausschreibung und die daraus folgende Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben haben.
3.
Aus den Art. 43 EG und 49 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und insbesondere Bestimmungen, die wie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 des Mustervertrags zwischen der Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato und dem Zuschlagsempfänger über die Konzession betreffend Glücksspiele in Bezug auf andere Ereignisse als Pferderennen den Entzug von nach einer solchen Ausschreibung vergebenen Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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