30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Vicenza — Italien) — Electrosteel Europe SA/Edil Centro SpA
(Rechtssache C-87/10) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Verkauf beweglicher Sachen - Ort der Lieferung - Vertrag mit der Klausel „Übergabe ab Werk“)
2011/C 226/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Vicenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Electrosteel Europe SA
Beklagte: Edil Centro SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario Vicenza — Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Begriff des „Orts, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ — Endbestimmungsort der im Vertrag bezeichneten beweglichen Sachen oder Ort, an dem der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei wird
Tenor
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist.
Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commercial terms“) in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
Full & Egal Universal Law Academy