12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2011 — Media-Saturn-Holding GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-92/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft besitzen - Bildzeichen „BEST BUY“)
2011/C 80/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Media-Saturn-Holding GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Warnke)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM (BEST BUY) (T-476/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung der Bildmarke „BEST BUY“ als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und sich aus Elementen zusammensetzt, die für sich allein nicht unterscheidungskräftig sind
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Media-Saturn-Holding GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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