17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Essen-NordOst/GFKL Financial Services AG
(Rechtssache C-93/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe „Dienstleistungen gegen Entgelt“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer)
2011/C 370/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Essen-NordOst
Beklagte: GFKL Financial Services AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriffe „entgeltliche Leistung“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Factoring — Kauf risikobehafteter Forderungen zu einem Preis, der sich nach der Ausfallwahrscheinlichkeit der Schuldner richtet — Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer
Tenor
Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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