10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-94/10) (1)
(Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist)
2011/C 362/08
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danfoss A/S, Sauer-Danfoss ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung des Rechts der Union im Bereich der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Voraussetzungen für den Ersatz von Privatpersonen entstandenen Schäden — Verbrauchsteuern, die unter Verletzung der harmonisierten Verbrauchsteuerregelung erhoben worden sind, die durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 36, S. 1) eingeführt worden ist — Rechtswidrige Verbrauchsteuer, die an den Staat von Ölgesellschaften entrichtet worden ist, die mit der Verbrauchsteuer belastete Öle unter Einbeziehung der Verbrauchsteuer in den Preis der Waren verkauft haben — Nichterstattung der Verbrauchsteuer durch den Staat an die Käufer der Öle mit der Begründung, dass sie die Steuer nicht an den Staat entrichtet hätten — Versagung des Ersatzes des den Käufern der Öle durch die rechtswidrige Verbrauchsteuer entstandenen Schadens mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Schaden und ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Mitgliedstaats und dem entstandenen Schaden fehle
Tenor
Die Bestimmungen des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass
1.
ein Mitgliedstaat einem Abnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, deren Erstattung mit der Begründung verweigern kann, dass nicht er sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, sofern dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann und die Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird;
2.
ein Mitgliedstaat die Schadensersatzforderung eines Abnehmers, auf den der Abgabenpflichtige eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt hat, mit der Begründung zurückweisen kann, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung dieser Abgabe und dem entstandenen Schaden fehlt, sofern der Abnehmer diese Forderung nach dem nationalen Recht gegen den Abgabenpflichtigen richten kann und der Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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