10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission — Österreich) — Gentcho Pavlov, Gregor Famira/Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Rechtssache C-101/10) (1)
(Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Nationale Regelung, die vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausschloss - Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem im Assoziationsabkommen EG - Bulgarien vorgesehenen Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen)
2011/C 269/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gentcho Pavlov, Gregor Famira
Beklagter: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission — Auslegung von Art. 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1994, S. 3) — Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen — Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung einer nationalen Regelung, wonach vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausgeschlossen waren — Unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung
Tenor
Das Diskriminierungsverbot des Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des mit dem Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 abgeschlossenen und im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ist dahin auszulegen, dass es vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen des § 30 Abs. 1 und 5 der Österreichischen Rechtsanwaltsordnung in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung nicht entgegenstand, nach der ein bulgarischer Staatsangehöriger wegen einer in dieser Regelung aufgestellten und an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Voraussetzung nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden und infolgedessen auch keine Legitimationsurkunde erhalten konnte.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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