8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/7
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Lidl & Companhia/Fazenda Pública
(Rechtssache C-106/10) (1)
(Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Steuer auf die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr von Kraftfahrzeugen)
2011/C 298/10
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lidl & Companhia
Beklagter: Fazenda Pública
Beteiligter: Ministério Público
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Adminstrativo — Auslegung der Art. 73 und 78 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Einbeziehung des portugiesischen „imposto sobre veículos“ in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage — Steuer auf neue Kraftfahrzeuge, die für die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr der Fahrzeuge zu zahlen ist — Vom Verkäufer oder Wirtschaftsteilnehmer bei der Einfuhr des Fahrzeugs in den portugiesischen Markt einmalig zu zahlende Steuer
Tenor
Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrzeugsteuer (imposto sobre veículos), deren Entstehungstatbestand unmittelbar mit der Lieferung eines Fahrzeugs zusammenhängt, das in den Anwendungsbereich dieser Steuer fällt, und die vom Lieferer des betreffenden Fahrzeugs entrichtet wird, fällt unter den Ausdruck „Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist in Anwendung dieser Bestimmung in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf die Lieferung des genannten Fahrzeugs einzubeziehen.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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