15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-111/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch die Republik Litauen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Zweckdienliche Maßnahmen - Untrennbarkeit zweier Beihilferegelungen - Veränderte Umstände - Außergewöhnliche Umstände - Wirtschaftskrise - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2014/C 45/02
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, B. Stromsky und A. Stobiecka-Kuik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: É. Sitbon und F. Florindo Gijón)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und L. Liubertaitė), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: G. Koós, M. Fehér und K. Szíjjártó), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/983/EU des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (ABl. L 338, S. 93) — Unzuständigkeit — Ermessensmissbrauch — Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Organen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Republik Litauen, Ungarn und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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