11.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Frisdranken Industrie Winters BV/Red Bull GmbH
(Rechtssache C-119/10) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen den Dienstleistenden)
2012/C 39/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Frisdranken Industrie Winters BV
Beklagte: Red Bull GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen — Benutzung eines Zeichens — Abfüllen von mit einem Zeichen versehenen Dosen als Dienstleistung für einen Dritten und in dessen Auftrag — Ausschließlich für den Export aus dem Beneluxraum oder der Europäischen Union bestimmte Waren — Maßgebliche Verkehrskreise
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dienstleistender, der im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten Aufmachungen abfüllt, die der Dritte ihm zur Verfügung gestellt hat, der darauf zuvor ein Zeichen hat anbringen lassen, das mit einem als Marke geschützten Zeichen identisch oder ihm ähnlich ist, nicht selbst eine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die nach dieser Bestimmung verboten werden kann.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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