22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — European Air Transport SA/Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale, Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-120/10) (1)
(Luftverkehr - Richtlinie 2002/30/EG - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Geräuschemissionsgrenzwerte, die beim Überfliegen von Wohngebieten in der Umgebung von Flughäfen einzuhalten sind)
2011/C 311/13
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: European Air Transport SA
Beklagter: Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale, Région de Bruxelles-Capitale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung von Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40) — Grenzwerte für den Lärmpegel, die beim Überflug von städtischen Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind — Begriff „Betriebsbeschränkung“ — Beschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge — Möglichkeit, solche Beschränkungen aufgrund des am Boden gemessenen Lärmpegels festzusetzen — Auswirkungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago)
Tenor
Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass eine „Betriebsbeschränkung“ eine vollständige oder zeitweilige Verbotsmaßnahme darstellt, die den Zugang eines zivilen Unterschallflugzeugs zu einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Union untersagt. Folglich stellt eine nationale Umweltschutzregelung, die Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden vorschreibt, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind, als solche keine „Betriebsbeschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, sofern sie nicht aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot zu dem genannten Flughafen hat.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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