21.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 217/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012 — Europäische Kommission/Èlectricité de France (EDF), République francaise
(Rechtssache C-124/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerschuldenerlass - Befreiung von der Körperschaftsteuer - Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Verhalten des Staates wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber - Kriterien für die Unterscheidung, ob der Staat als Anteilseigner in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt - Bestimmung des privaten Referenzkapitalgebers - Grundsatz der Gleichbehandlung - Beweislast)
2012/C 217/02
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier, B. Stromsky und D. Grespan)
Andere Verfahrensbeteiligte: Èlectricité de France (EDF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), Iberdrola SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und É. Barbier de La Serre)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und B. Alterskjær)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009, mit dem die Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003) für nichtig erklärt wurden — Beihilfe, die bei einer Rekapitalisierung des Unternehmens in Form einer selektiven Steuerbefreiung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gewährt wurde — Auftreten des Staates als umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber — Kriterien für die Unterscheidung, ob der Staat als Anteilsinhaber oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt — Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die EFTA-Überwachungsbehörde, die Französische Republik und die Iberdrola SA tragen ihre eigenen Kosten.@@
(1) ABl. C 161 vom 19.6.2010.
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