28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — FOGGIA — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA/Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
(Rechtssache C-126/10) (1)
(Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Vernünftige wirtschaftliche Gründe - Umstrukturierung oder Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften - Begriffe)
2012/C 25/12
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FOGGIA — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA
Beklagter: Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
Beteiligter: Ministério Público
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen ABl. L 225, S. 1) — Transaktion, die als Beweggrund die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat — Begriff der „vernünftigen wirtschaftlichen Gründe“ und der „Umstrukturierung oder Rationalisierung der an Transaktionen beteiligten Gesellschaften“
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass im Falle einer Fusion zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns davon ausgegangen werden kann, dass dieser Vorgang nicht auf „vernünftigen wirtschaftlichen Gründen“ im Sinne dieser Richtlinie beruht, wenn die aufgenommene Gesellschaft keine Tätigkeit entfaltet, keine Beteiligung hält und der aufnehmenden Gesellschaft nur hohe Verluste unklaren Ursprungs überträgt, auch wenn sich dieser Vorgang für den Konzern wegen der Einsparung bei den Strukturkosten positiv auswirkt. Das vorlegende Gericht wird in Ansehung sämtlicher Merkmale des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits zu prüfen haben, ob die Anhaltspunkte, die eine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung im Sinne dieser Bestimmung begründen, im Rahmen dieses Rechtsstreits vorliegen.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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