7.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/11
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)/Ypourgos Emporikis Naftilías
(Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Art. 1 und 4 - Vorherige behördliche Genehmigung der Kabotagedienste - Überwachung der Sicherheitsbedingungen der Schiffe - Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen - Gemeinwohlverpflichtungen - Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien)
2011/C 139/18
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)
Beklagter: Ypourgos Emporikis Naftilías
Streithelferin: Koinopraxia Epibatikon Ochimatagogon Ploion Kavalas — Thasou (C-128/10)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Nationale Regelung, die eine vorherige Genehmigung der Verwaltung für Seeverkehrsdienstleistungen vorsieht — Regelung, die die Kontrolle ermöglicht, ob die Verbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind — Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien
Tenor
Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der ein System der vorherigen Genehmigung für Seekabotagedienste eingeführt wird, das den Erlass von Verwaltungsentscheidungen zur Einhaltung bestimmter Fahrplanzeiten aus Gründen vorsieht, die mit der Sicherheit der Schiffe und der Ordnung in den Häfen sowie mit Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängen, vorausgesetzt, dass ein solches System — insbesondere für den Fall, dass mehrere Reeder zum selben Zeitpunkt in denselben Hafen einlaufen möchten — auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Bei Verwaltungsentscheidungen, durch die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein tatsächlicher Bedarf für eine Gemeinwohldienstleistung feststellbar ist, weil die Linienverkehrsdienste bei freiem Wettbewerb nicht ausreichend wären. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob in den Ausgangsverfahren diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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