19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/16
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Corman SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
(Rechtssache C-131/10) (1)
(Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von Vertragspartnern des Empfängers begangen wurde)
2011/C 55/28
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Corman SA
Beklagter: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Bestimmung der Verjährungsfrist für die Verfolgung — Anwendbarkeit einschlägiger sektorbezogener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts — Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften in Abhängigkeit davon, ob die Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von den Vertragspartnern des Empfängers begangen wird
Tenor
1.
Da die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die auf die Vereinnahmung von im Rahmen der Ausschreibungen im Sektor für Butter, Butterfett und Rahm geleisteten Sicherheiten anwendbar wäre, ist sie keine sektorbezogene Regelung, die eine „kürzere Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorsieht. Auf eine solche Vereinnahmung ist deshalb die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der letzteren Verordnung festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren anwendbar, allerdings unter dem Vorbehalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit, längere Verjährungsfristen vorzusehen.
2.
Wenn die Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgen, behalten sie die Möglichkeit, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, und zwar im Rahmen der Verordnung Nr. 2571/97 auch in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten, für die der Zuschlagsempfänger einzustehen hat, von dessen Vertragspartnern begangen wurden.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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