29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Leuven — Belgien) — Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley/Belgische Staat
(Rechtssache C-132/10) (1)
(Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Erbschaftsteuern auf Namensaktien - Verjährungsfrist für die Bewertung von Aktien, die bei gebietsfremden Gesellschaften länger ist als bei gebietsansässigen Gesellschaften - Beschränkung - Rechtfertigung)
2011/C 319/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Leuven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg Leuven — Auslegung der Art. 26, 49, 63 und 65 AEUV — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsehen, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, und eine Verjährungsfrist von zehn Jahren in den übrigen Fällen
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Bereich der Erbschaftsteuern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft vorsieht, deren Aktionär der Erblasser war und deren tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat befindet, während diese Frist zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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