25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Europäische Gemeinschaften/Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-137/10) (1)
(Art. 207 Abs. 2 EG und 282 EG - Vertretung der Europäischen Gemeinschaften vor den nationalen Gerichten - Der Kommission verliehene Zuständigkeiten - Übertragung der Vertretungsbefugnisse auf andere Organe der Gemeinschaften - Voraussetzungen)
2011/C 186/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Gemeinschaften
Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’Etat — Auslegung der Art. 282 EG und 207 Abs. 2 Unterabs. 1 EG — Voraussetzungen, unter denen die Kommission die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft vor Gericht auf ein anderes Organ übertragen kann — Wirksamkeit der Bevollmächtigung, wenn die zur Vertretung des bevollmächtigten Organs befugte natürliche Person nicht namentlich benannt wurde — Zuständigkeit des befassten nationalen Gerichts für eine Entscheidung auf diesem Gebiet — Zweifel an der Wirksamkeit der Vertretung des Rates vor Gericht durch seinen Stellvertretenden Generalsekretär, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist — Beachtung des Grundsatzes der organisatorischen Autonomie der Organe
Tenor
Die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, zu vertreten, diesem Organ übertragen hat, ist sowohl dann wirksam erteilt worden, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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