29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — DP grup EOOD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
(Rechtssache C-138/10) (1)
(Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde - Ungültigerklärung einer bereits angenommenen Zollanmeldung - Folgen für straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen)
2011/C 319/10
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DP grup EOOD
Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung der Art. 4 Nr. 5, 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich, 62, 63 und 68 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Annahme der vom Abgabenschuldner schriftlich getätigten Zollanmeldung durch die Zollbehörde — Gleichstellung einer solchen Annahme mit einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung — Vorläufige Annahme der Anmeldung bis zur endgültigen Überprüfung der darin enthaltenen Angaben mittels eines Sachverständigengutachtens, das der Bestätigung des Tarifcodes dient — Bestimmung des Umfangs der von der Zollbehörde bei dieser Überprüfung vorgenommenen Kontrolle
Tenor
Die unionsrechtlichen Zollvorschriften sind dahin auszulegen, dass ein Anmelder nicht bei einem Gericht die Nichtigerklärung der von ihm erstellten Zollanmeldung beantragen kann, wenn diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Dagegen kann er unter den Voraussetzungen des Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung bei den Zollbehörden beantragen, die Zollanmeldung für ungültig zu erklären, und zwar auch nachdem diese Behörden die Ware überlassen haben. Am Ende ihrer Prüfung haben die Zollbehörden — unter Vorbehalt des Rechtswegs — entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Ungültigerklärung vorzunehmen.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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