3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Prism Investments BV/J. A. van der Meer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland BV
(Rechtssache C-139/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat)
2011/C 355/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prism Investments BV
Beklagter: J. A. van der Meer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 34, 35, 43, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Versagungsgründe — Abschließende Aufzählung — Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus einer nationalen Entscheidung ergibt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde
Tenor
Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht.
(1) ABl. C 134 vom 22.5.2010.
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