10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Greenstar-Kanzi Europe NV/Jean Hustin, Jo Goossens
(Rechtssache C-140/10) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 873/2004 - Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3 sowie der Art. 16, 27, 94 und 104 - Grundsatz der Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Lizenzvertrag - Verletzungsklage gegen einen Dritten - In seinen Vertragsbeziehungen mit dem Dritten begangener Verstoß des Lizenznehmers gegen den Lizenzvertrag)
2011/C 362/10
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Greenstar-Kanzi Europe NV
Beklagte: Jean Hustin, Jo Goossens
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3, Art. 16, 27, 94 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 162, S. 38) geänderten Fassung — Zivilrechtliche Klagen — Klage des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder eines Lizenznehmers gegen denjenigen, der in Bezug auf Erntegut der geschützten Sorte, das er von einem Nutzungsberechtigten erworben hat, bestimmte Handlungen vorgenommen hat, ohne die im Lizenzvertrag mit dem Inhaber des Sortenschutzes vereinbarten Einschränkungen einzuhalten
Tenor
1.
Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3 sowie den Art. 16, 27 und 104 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber oder der Nutzungsberechtigte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Verletzungsklage gegen einen Dritten erheben kann, der Material von einem anderen Nutzungsberechtigten erhalten hat, der gegen Beschränkungen in dem von ihm zuvor mit dem Inhaber geschlossenen Lizenzvertrag verstoßen hat, soweit sich die fraglichen Beschränkungen unmittelbar auf wesentliche Bestandteile des betroffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes beziehen, was von dem vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
2.
Bei der Beurteilung der Verletzung ist es nicht von Bedeutung, dass der Dritte, der Handlungen in Bezug auf das verkaufte oder abgegebene Material vorgenommen hat, die in dem Lizenzvertrag auferlegten Beschränkungen kannte oder so behandelt wird, als hätte er sie gekannt.
(1) ABl. C 161 vom 19.6.2010.
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