2.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts/JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch
(Rechtssache C-144/10) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen der angeblichen Ungültigkeit der den Vertragsschluss betreffenden Entscheidungen ihrer Organe - Rechtshängigkeit - Verpflichtung des später angerufenen Gerichts zur Aussetzung - Reichweite)
2011/C 194/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts
Beklagte: JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kammergericht Berlin — Auslegung von Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten, die die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften betreffen — Anwendbarkeit dieser Regel der ausschließlichen Zuständigkeit auf eine Klage, mit der eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Feststellung begehrt, eine Vereinbarung sei wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beschlüsse ihrer Organe, die den Abschluss dieser Vereinbarung betreffen, unwirksam
Tenor
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, in dem eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zum Abschluss des Vertrags geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig sei.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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