6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Griechenland) — Zoi Chatzi/Ypourgos Oikonomikon
(Rechtssache C-149/10) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff „Geburt“ - Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder - Grundsatz der Gleichbehandlung)
2010/C 301/04
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Efeteio Thessalonikis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zoi Chatzi
Beklagter: Ypourgos Oikonomikon
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) — Elternurlaub bei Geburt von Zwillingen — Gewährung eines einzigen Elternurlaubs bei der Geburt von Zwillingen — Verstoß gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte wegen Diskriminierung aufgrund der Geburt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarende Beschränkung der Rechte der Zwillinge
Tenor
1.
Paragraf 2 Nr. 1 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Kind ein individuelles Recht auf Elternurlaub verleiht.
2.
Paragraf 2 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist nicht dahin auszulegen, dass die Geburt von Zwillingen ein Recht auf eine der Zahl der geborenen Kinder entsprechende Zahl von Elternurlauben eröffnet. Im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet dieser Paragraf den nationalen Gesetzgeber jedoch, ein System des Elternurlaubs zu schaffen, das entsprechend der im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation Eltern von Zwillingen eine Behandlung gewährleistet, die ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung trägt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob die nationale Regelung diesem Erfordernis entspricht, und diese nationale Regelung gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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