6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Unomedical A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-152/10) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 und 3926 - Begriff „Teile“ und „Zubehör“ - Andere Waren aus Kunststoffen)
2011/C 232/13
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Unomedical A/S
Beklagte: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) — Kunststoffsammelbeutel, die ausschließlich für künstliche Nieren bestimmt sind — Einreihung in Unterposition 9018 90 30 oder 3926 90 99 — Kunststoffsammelbeutel die ausschließlich für Katheter bestimmt sind — Einreihung in Unterposition 9018 39 00 oder 3926 90 99 — Begriff „Teile und Zubehör“
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder Waren daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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