28.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 160/9
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Sony Supply Chain Solutions (Europe) BV
(Rechtssache C-153/10) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 12 Abs. 2 und 5, 217 Abs. 1 und 243 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 10 und 11 - Einreihung von Waren - Verbindliche Zolltarifauskunft - Verwendung für dieselbe Ware durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der nicht Berechtigter ist - Verordnung der nationalen Zollverwaltung - Berechtigtes Vertrauen)
2011/C 160/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Sony Supply Chain Solutions (Europe) BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 5, 217 Abs. 1 und 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302, S. 1) und des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Einreihung von Waren — Einspruch gegen eine Entscheidung der Zollbehörden über die Einreihung einer Ware — Berufung auf eine von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilte verbindliche Zolltarifauskunft für eine ähnliche Ware durch die Einspruchsführer
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sowie die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Zollanmelder, der in seinem Namen und für eigene Rechnung Zollanmeldungen abgibt, sich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft, deren Berechtigter nicht er selbst, sondern eine mit ihm verbundene Gesellschaft ist, in deren Auftrag er die Zollanmeldungen abgab, nicht berufen kann.
2.
Art. 12 Abs. 2 und 5 sowie Art. 217 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 11 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Beteiligter in einem Verfahren über erhobene Zölle die Erhebung anfechten kann, indem er als Beweis eine in einem anderen Mitgliedstaat für die gleichen Waren erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorlegt, ohne dass diese die mit ihr verbundenen Rechtswirkungen entfalten kann. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats die Vorlage eines solchen Beweismittels möglich ist.
3.
Art. 12 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein nationaler Leitfaden, dem zufolge sich die nationalen Behörden bei der Tarifeinreihung angemeldeter Waren auf eine einem Dritten für die gleiche Ware erteilte verbindliche Zolltarifauskunft stützen können, bei den Einführern kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen kann, dass sie sich auf diesen Leitfaden berufen können.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
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