4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA/Administración General del Estado
(Rechtssache C-157/10) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern)
2012/C 32/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA
Beklagte: Administración General del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo (Spanien) — Auslegung der Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Körperschaftsteuer — Nationale Regelung und Doppelbesteuerungsabkommen, die den Abzug der Steuer verbieten, die in anderen Mitgliedstaaten für in deren Hoheitsgebiet erzielte Einkünfte zwar geschuldet, jedoch nicht erhoben wird
Tenor
Art. 67 EWG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) stehen der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den Abzug der Steuer verbietet, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Erträge geschuldet wird, die dort erzielt wurden und dieser Besteuerung unterliegen, wenn diese Steuer — trotz des Entstehens der Steuerschuld — aufgrund einer Befreiung, einer Steuergutschrift oder irgendeiner sonstigen Steuervergünstigung nicht gezahlt wurde, sofern diese Regelung im Verhältnis zu der Behandlung, der die in dem genannten Mitgliedstaat erzielten Zinsen unterliegen, nicht diskriminierend ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
Full & Egal Universal Law Academy