22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 12 de Sevilla — Spanien) — Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía
(Rechtssache C-177/10) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes - Diskriminierungsverbot)
2011/C 311/15
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 12 de Sevilla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Francisco Javier Rosado Santana
Beklagte: Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla — Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Anhang, Paragraph 4 (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) — Anwendungsbereich — Vom Verfassungsgericht für zulässig erachtete Diskriminierung — Pflichten des nationalen Gerichts
Tenor
1.
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die in ihrem Anhang enthaltene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie zum einen auf befristete Arbeitsverträge und verhältnisse Anwendung finden, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, und zum anderen verlangen, es auszuschließen, dass Berufsbeamte und vergleichbare Beamte auf Zeit eines Mitgliedstaats nur deswegen, weil für die Letztgenannten ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt.
2.
Paragraf 4 der genannten Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten eines Beamten auf Zeit, der in der Zwischenzeit Berufsbeamter geworden ist, für seinen Zugang zu einer Beförderung, die intern und nur für Berufsbeamte ausgeschrieben ist, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist aus sachlichen Gründen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der Beamte auf Zeit diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.
3.
Das primäre Unionsrecht, die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegenstehen, die für die Klage eines Berufsbeamten, der eine Entscheidung, mit der seine Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt wird, anfechten will, weil dieses Verfahren gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstieß, eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung vorsieht. Jedoch könnte eine solche Frist einem Berufsbeamten, der an diesem Auswahlverfahren teilnahm, zu den Prüfungen zugelassen wurde und dessen Name in der Liste der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens aufgeführt war, nicht entgegengehalten werden, wenn sie die Ausübung der durch die Rahmenvereinbarung eingeräumten Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte. Unter solchen Umständen könnte die Zweimonatsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung laufen, mit der seine Zulassung zu dem genannten Auswahlverfahren und seine Ernennung zum Berufsbeamten der höheren Laufbahngruppe aufgehoben wurde.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
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