9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Mathilde Grasser/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-184/10) (1)
(Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt wird)
2011/C 204/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mathilde Grasser
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Führerschein, der von einem Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde, der zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hatte und gegen den nie die Maßnahme der Einziehung des nationalen Führerscheins angeordnet wurde — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, indem er sich ausschließlich auf den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis stützt
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
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