10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/14
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Tural Oguz/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-186/10) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Niederlassungsfreiheit - Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die in der Aufenthaltserlaubnis festgesetzten Auflagen eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat - Rechtsmissbrauch)
2011/C 269/22
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tural Oguz
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Andere Verfahrensbeteiligte: Centre for Advice on Individual Rights in Europe
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1972, L 293, S. 1) — Stillhalteklausel — Umfang — Für die Mitgliedstaaten geltendes Verbot, Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit einzuführen — Türkischer Staatsangehöriger, der im Vereinigten Königreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, nachdem er dort eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, die mit einer Auflage versehen war, wonach es ihm untersagt war, ohne die Erlaubnis des Secretary of State eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen — Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen die Auflage der früheren Aufenthaltserlaubnis
Tenor
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat unter der Auflage steht, dass ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit untersagt ist, der aber trotzdem unter Verstoß gegen diese Auflage eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und anschließend bei den nationalen Behörden eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit beantragt, auf diese Vorschrift berufen kann.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
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