19.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 340/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Baris Unal/Staatssecretaris van Justitie
(Rechtssache C-187/10) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung)
2011/C 340/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Baris Unal
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Aufenthaltsrecht der türkischen Staatsangehörigen — Aufenthaltsgenehmigung, die einem türkischen Staatsangehörigen erteilt worden ist, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Partner zusammenzuleben — Trennung der Partner, die den zuständigen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht worden ist — Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung
Tenor
Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
(1) ABl. C 195 vom 17.7.2010.
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