11.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Société Rastelli Davide e C. Snc/Jean-Charles Hidoux in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Médiasucre international
(Rechtssache C-191/10) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet)
2012/C 39/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Société Rastelli Davide e C. Snc
Kassationsbeschwerdegegner: Jean-Charles Hidoux in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Médiasucre international
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte zur Erstreckung eines gegen eine im Inland ansässige Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt, aufgrund der Vermischung von Vermögensmassen — Begriffe „Eröffnung“ und „Erweiterung“ eines Insolvenzverfahrens — Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen
Tenor
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ein Hauptinsolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft unter Zugrundelegung der Tatsache eröffnet hat, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Gebiet dieses Mitgliedstaats befindet, dieses Verfahren in Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift nur unter der Bedingung auf eine zweite Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erweitern kann, dass nachgewiesen wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der zweiten Gesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.
2.
Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass, wenn gegen eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, Klage auf Erweiterung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine andere Gesellschaft, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, eröffnet ist, die Feststellung allein, dass eine Vermischung der Vermögensmassen dieser Gesellschaften vorliegt, nicht für den Nachweis ausreicht, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der von der Klage betroffenen Gesellschaft ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befindet. Zur Widerlegung der Vermutung, dass sich dieser Mittelpunkt am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet, ist erforderlich, dass mit einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Anhaltspunkte der Nachweis gelingt, dass sich das tatsächliche Verwaltungs- und Kontrollzentrum der von der Klage auf Erweiterung betroffenen Gesellschaft für Dritte feststellbar in dem Mitgliedstaat befindet, in dem das ursprüngliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(1) ABl. C 161 vom 19.6.2010.
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