10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/15
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Paderborner Brauerei Haus Cramer KG/Hauptzollamt Bielefeld
(Rechtssache C-196/10) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 2203 und 2208 - „Malt beer base“ zur Herstellung eines Mischgetränks)
2011/C 269/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Paderborner Brauerei Haus Cramer KG
Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1) und in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) — „Malt beer base“ mit einem Alkoholgehalt von 14 %, die aus stark eingebrautem Bier nach einem besonderen Verfahren durch Klärung und Ultrafiltration gewonnen wird und zur Herstellung eines Biermischgetränks bestimmt ist — Frage der Einreihung in die Position 2203 oder in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Flüssigkeit wie die im Ausgangsverfahren betroffene, die als „malt beer base“ bezeichnet wird, einen Alkoholgehalt von etwa 14 % hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung einzureihen ist.
(1) ABl. C 161 m 19.6.2010.
Full & Egal Universal Law Academy