30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna/Auto Nikolovi OOD
(Rechtssache C-203/10) (1)
(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung)
2011/C 130/13
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna
Beklagte: Auto Nikolovi OOD
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung der Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Regelung der Differenzbesteuerung bei einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer, der Gebrauchtgegenstände selbst in die Gemeinschaft einführt — Begriff „Gebrauchtgegenstände“ und Relevanz der individuellen Bestimmbarkeit dieser Gegenstände für diesen Begriff — Zeitpunkt, zu dem das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf Abzug der Mehrwertsteuer als Vorsteuer entsteht — Unmittelbare Wirkung von Art. 314 der Richtlinie
Tenor
1.
Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Differenzbesteuerung nicht auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchten Autoteilen anwendbar ist, die ein der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegender steuerpflichtiger Wiederverkäufer selbst in die Union eingeführt hat.
2.
Art. 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, die für die Einfuhr anderer Gegenstände als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten in Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, erst bei der nachfolgenden, dieser Regelung unterliegenden Lieferung entsteht.
3.
Die Art. 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 haben unmittelbare Wirkung, die es einem Einzelnen gestattet, sich vor einem nationalen Gericht auf sie mit dem Ziel zu berufen, dass eine mit diesen Bestimmungen unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.
(1) ABl. C 195 vom 17.7.2010.
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