26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Post Danmark A/S/Konkurrencerådet
(Rechtssache C-209/10) (1)
(Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein Beweis für die Absicht - Preisdiskriminierung - Niedrige und selektive Preise - Tatsächliche oder wahrscheinliche Verdrängung eines Wettbewerbers - Auswirkung auf den Wettbewerb und damit auf die Verbraucher - Objektive Rechtfertigung)
2012/C 151/06
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Post Danmark A/S
Beklagter: Konkurrencerådet
Beteiligte: Forbruger-Kontakt a-s
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Auslegung des Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Postunternehmen in beherrschender Stellung und mit Beförderungspflicht für adressierte Briefe und Pakete, das bei Postwurfsendungen eine selektive Preissenkung auf ein Niveau vornimmt, das unter seinen durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über seinen durchschnittlichen inkrementellen Kosten liegt — Auf die Ausschließung eines Wettbewerbers gerichteter Missbrauch
Tenor
Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Niedrigpreispolitik, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber einigen wichtigen ehemaligen Kunden eines Wettbewerbers betreibt, nicht allein deshalb als eine missbräuchliche Verdrängungspraxis anzusehen ist, weil der von diesem Unternehmen gegenüber einem dieser Kunden angewandte Preis zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen inkrementellen Kosten der fraglichen Tätigkeit liegt, wie sie in dem dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Verfahren geschätzt wurden. Um zu entscheiden, ob unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren wettbewerbswidrige Auswirkungen vorliegen, ist zu prüfen, ob diese Preispolitik ohne eine objektive Rechtfertigung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung dieses Wettbewerbers zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt.
(1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.
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