6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach — Republik Polen) — Logstor ROR Polska Sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Katowicach
(Rechtssache C-212/10) (1)
(Steuerrecht - Gesellschaftsteuer - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung eines Darlehens, das einer Kapitalgesellschaft von einer Person gewährt wurde, die Anspruch auf einen prozentualen Anteil am Gewinn dieser Gesellschaft hat - Recht eines Mitgliedstaats, eine Steuer wieder einzuführen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union nicht mehr galt)
2011/C 232/14
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Logstor ROR Polska Sp. z o.o.
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Katowicach
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung — Recht eines Mitgliedstaats, eine Steuer erneut einzuführen, auf die er zum Tag seines Beitritts zur Europäischen Union verzichtet hatte — Gesellschaftsteuer — Besteuerung eines Darlehens, das eine Kapitalgesellschaft von einer natürlichen oder juristischen Person erhält, die Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat
Tenor
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Gesellschaftsteuer wieder einzuführen, die auf die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft erhoben wird, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat, falls dieser Mitgliedstaat zuvor auf die Erhebung dieser Steuer verzichtet hatte.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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