9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — F-Tex SIA/Lietuvos-Anglijos UAB „Jadecloud-Vilma“
(Rechtssache C-213/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b - Begriffe „Zivil- und Handelssachen“ und „Konkurs“ - Klage auf der Grundlage einer Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter)
2012/C 165/04
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F-Tex SIA
Beklagte: Lietuvos-Anglijos UAB „Jadecloud-Vilma“
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine actio Pauliana, die unmittelbar und eng mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht — Zuständigkeitskonflikt zwischen dem Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, und dem Gericht des Wohnsitzes der Beklagten — Actio Pauliana, die der einzige Gläubiger des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren stattfindet, erhoben hat, nachdem der Insolvenzverwalter Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte an ihn abgetreten hatte
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die gegen einen Dritten von einem Anspruchsteller auf der Grundlage einer durch den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestellten Verwalter erfolgten Forderungsabtretung erhoben wird, deren Gegenstand das Insolvenzanfechtungsrecht ist, das diesem Verwalter nach dem für das Insolvenzverfahren geltenden nationalen Recht zusteht, unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne dieser Bestimmung fällt.
(1) ABl. C 195 vom 17.7.2010.
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