28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/8
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm — Deutschland) — KHS AG/Winfried Schulte
(Rechtssache C-214/10) (1)
(Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist)
2012/C 25/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KHS AG
Beklagter: Winfried Schulte
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesarbeitsgericht Hamm — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaubs eines Arbeitnehmers, der seinen bezahlten Jahresurlaub im Bezugszeitraum wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte und dessen Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses andauerte — Tarifvertrag, nach dem die Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist und der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums erlischt
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
(1) ABl. C 234 vom 28.8.2010.
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