10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation/Finanzamt Hamburg-Bergedorf
(Rechtssache C-218/10) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff „Gestellung von Personal“ - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu gewährleisten)
2012/C 73/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Bergedorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich, Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts einer Leistung, die darin besteht, dass einem Dienstleistungsempfänger selbständiges, nicht beim Leistungserbringer abhängig beschäftigtes Personal zur Verfügung gestellt wird — Begriff „Personal“ — Erfordernis, dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuerpflichtigkeit eines Umsatzes beim Erbringer einer Dienstleistung und beim Empfänger dieser Leistung gleich beurteilt wird
Tenor
1.
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Gestellung von Personal“ auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst.
2.
Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind. Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch, die zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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