10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Juan Pérez García, José Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdún Espinosa als Rechtsnachfolgerin des José Bernal Fernández/Familienkasse Nürnberg
(Rechtssache C-225/10) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77 und 78 - Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden - Behinderte Kinder - Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Anspruch auf Leistungen im ehemaligen Beschäftigungsstaat - Bestehen eines Anspruchs auf entsprechende Leistungen im Wohnmitgliedstaat - Fehlen eines Antrags - Wahl einer mit den Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder unvereinbaren Leistung bei Invalidität - Begriff „Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder“ - Wahrung des im ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaat erworbenen Besitzstands)
2011/C 362/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juan Pérez García, José Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdún Espinosa als Rechtsnachfolgerin des José Bernal Fernández
Beklagte: Familienkasse Nürnberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Nürnberg — Auslegung der Art. 77 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen für unterhaltsberechtigte behinderte Kinder von Rentnern, die Rente nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten beziehen, und Leistungen für Waisen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten — Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung durch den Beschäftigungsstaat, wenn die Leistungen des Wohnsitzstaats für Kinder höher sind, aber nicht zusammen mit einer nicht beitragsbezogenen Leistung bei Invalidität bezogen werden können, für die sich der Betroffene entschieden hat
Tenor
1.
Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geändert worden ist, sind dahin gehend auszulegen, dass Empfänger von Alters- und/oder Invaliditätsrenten oder Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, deren Rentenansprüche für sich oder ihre Waisen aber ausschließlich auf den Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaats beruhen, von den zuständigen Behörden dieses Staates die nach dessen Rechtsvorschriften zugunsten behinderter Kinder vorgesehenen Familienbeihilfen in voller Höhe beanspruchen können, obwohl sie im Wohnmitgliedstaat die nach dessen Rechtsvorschriften vorgesehenen vergleichbaren höheren Leistungen nicht beantragt haben, weil sie sich für die Gewährung einer anderen Leistung für Behinderte entschieden haben, die mit diesen Beihilfen unvereinbar ist, sofern der Anspruch auf die Familienbeihilfen im ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworben wurde.
2.
Die Antwort auf die dritte Frage ist mit der Antwort auf die ersten beiden Fragen identisch, wenn es den Betroffenen aufgrund der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nicht möglich ist, sich für die Zahlung der Familienbeihilfen in diesem Staat zu entscheiden.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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