30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Luxemburg — David Claes u. a./Landsbanki Luxembourg SA in Liquidation
(Rechtssachen C-235/10 bis C-239/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet wird - Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer - Gleichsetzung des Liquidators mit dem Arbeitgeber)
2011/C 130/14
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation (Luxemburg)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Claes (C-235/10), Sophie Jeanjean (C-236/10, Miguel Rémy (C-237/10, Volker Schneider (C-238/10), Xuan-Mai Tran (C-239/10)
Beklagte: Landsbanki Luxembourg SA in Liquidation
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Luxemburg) — Auslegung der Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) — Nationale Vorschriften, die die Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung nach einer gerichtlichen Konkurserklärung infolge der Einstellung der Geschäftstätigkeit vorsehen — Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer vor einer solchen Entlassung — Gleichsetzung des Konkursliquidators mit dem Arbeitgeber
Tenor
1.
Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin gehend auszulegen, dass sie auf die Einstellung der Tätigkeiten eines Arbeit gebenden Betriebs infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der dessen Auflösung und Liquidation wegen Insolvenz angeordnet wird, anwendbar sind, selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften im Fall einer solchen Einstellung der Tätigkeiten eine Auflösung der Arbeitsverträge der Angestellten mit sofortiger Wirkung vorsehen.
2.
Die sich aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 98/59 ergebenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden, bis die Rechtspersönlichkeit eines Betriebs, dessen Auflösung und Liquidation angeordnet wurden, endgültig erloschen ist. Die dem Arbeitgeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen müssen von der Leitung des fraglichen Betriebs erfüllt werden, sofern diese, wenn auch mit beschränkten Befugnissen hinsichtlich der Geschäftsführung des Betriebs, fortbesteht, oder vom Liquidator des Betriebs, sofern die Geschäftsführung des Betriebs vollständig von diesem übernommen wird.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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