29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz/Finanzamt Stuttgart III
(Rechtssache C-240/10) (1)
(Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft - Einkommensteuer - Berücksichtigung von Auslandszulagen durch Anwendung eines progressiven Steuertarifs bei der Berechnung eines auf andere Einkünfte anwendbaren Steuersatzes - Berücksichtigung von Zulagen, die Beamten eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben - Nichtberücksichtigung von Zulagen, die nationalen Beamten gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben - Vergleichbarkeit)
2011/C 319/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz
Beklagter: Finanzamt Stuttgart III
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung der Art. 18, 21 und 45 AEUV — Nationale einkommensteuerrechtliche Regelung, wonach Auslandszulagen, die den bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bediensteten und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, steuerfrei sind — Fehlen einer solchen Steuerbefreiung für Zulagen, die den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines anderen Mitgliedstaats im Inland beschäftigten und dafür Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse dieses anderen Staates beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden
Tenor
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegensteht, wonach Zulagen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Beamten eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts am Dienstort gewährt werden, bei der Bestimmung des auf andere Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in dem ersten Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes unberücksichtigt bleiben, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten dieses anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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