18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — ENEL Produzione SpA/Autorità per l'energia elettrica e il gas
(Rechtssache C-242/10) (1)
(Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das Funktionieren des Elektrizitätsnetzes wesentliche Anlagen zur Elektrizitätserzeugung - Verpflichtung zur Angebotsabgabe an der nationalen Strombörse im Einklang mit den vom Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber festgelegten Vorgaben und Kriterien - Dienst der Inanspruchnahme und des Ausgleichs von Kapazitäten - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen)
2012/C 49/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ENEL Produzione SpA
Beklagte: Autorità per l'energia elettrica e il gas
Beteiligte: Terna rete elettrica nazionale SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Auslegung der Art. 23 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG sowie von Art. 11 Abs. 2 und 6 und Art. 24 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Stromerzeuger bei der Abgabe von Angeboten für Stromlieferungen von den Übertragungs- oder den Verteilernetzbetreibergesellschaften vorgegebene Regeln beachten müssen
Tenor
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, insbesondere Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 und 6, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die den Anbietern, die Inhaber von Anlagen oder Gruppen von Anlagen sind, die nach den von der nationalen Regulierungsbehörde vorgegebenen Kriterien als wesentlich zur Deckung des nachfragebedingten Elektrizitätsbedarfs für die Dispatching-Dienste gelten, mit dem Ziel der Senkung des Strompreises im Interesse des Endverbrauchers und der Sicherheit des Elektrizitätsnetzes die Verpflichtung auferlegt, Angebote auf den nationalen Elektrizitätsmärkten zu den von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen abzugeben, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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