18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Haltergemeinschaft LBL GbR/Hauptzollamt Düsseldorf
(Rechtssache C-250/10) (1)
(Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Befreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Kraftstoff, den der Vercharterer eines Luftfahrzeugs stellt, das die Charterer für Flüge verwenden, die anderen Zwecke dienen als der entgeltlichen Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung)
2012/C 49/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Haltergemeinschaft LBL GbR
Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Umfang der Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt — Befreiung des Kraftstoffs, der vom Vermieter oder Vercharterer, der kein Luftfahrtunternehmen ist, zur Verfügung gestellt und von den Mietern des Luftfahrzeugs für ihre für betriebliche Zwecke durchgeführten Flüge verwendet wird
Tenor
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen.
(1) ABl. C 226 vom 30.7.2011.
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