9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/11
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — David Barcenilla Fernández (C-256/10), Pedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)/Gerardo García SL
(Rechtssache C-256/10 und C-261/10) (1)
(Richtlinie 2003/10/EG - Expositionswerte - Lärm - Gehörschutz - Praktische Wirksamkeit)
2011/C 204/19
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Barcenilla Fernández (C-256/10), Pedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)
Beklagte: Gerardo García SL
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Auslegung der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42, S. 38) — Überschreiten der Expositionswerte gegenüber Lärm, die die Einleitung der Maßnahme zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition auslösen — Praktische Wirksamkeit der Richtlinie
Tenor
1.
Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen.
2.
Die Richtlinie 2003/10 in der durch die Richtlinie 2007/30 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
Full & Egal Universal Law Academy