28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) und des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/The Rank Group plc
(Verbundene Rechtssachen C-259/10 und C-260/10) (1)
(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen („mechanised cash bingo“) - Geldspielautomaten - Verwaltungspraxis, nach der die Rechtsvorschriften unterschiedlich angewandt werden - Auf die gebotene Sorgfalt („due diligence“) gestütztes Verteidigungsvorbringen)
2012/C 25/14
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegende Gerichte
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) und Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Beklagte: The Rank Group plc
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz — Mechanisiertes Cash Bingo („mechanised cash bingo“) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung zwischen Umsätzen vorsehen, die aus der Sicht des Verbrauchers identisch sind oder die jeweils dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen — Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der Höhe der Einsätze und der Gewinne — Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität?
Tenor
1.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht dazu noch der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.
2.
Werden zwei Glücksspiele hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ungleich behandelt, so ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass nicht zu berücksichtigen ist, dass diese beiden Glücksspiele zu unterschiedlichen Lizenzkategorien gehören und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung unterliegen.
3.
Bei der im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vorzunehmenden Prüfung, ob zwei Arten von Geldspielautomaten gleichartig sind und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer erfordern, ist zu prüfen, ob die Benutzung dieser Gerätearten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vergleichbar ist und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigt, wobei insoweit insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und Höchsteinsätze und -gewinne und die Gewinnchancen berücksichtigt werden können.
4.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der die Verletzung dieses Grundsatzes geltend macht, nicht die Erstattung der für bestimmte Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn die Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gleichartige Dienstleistungen in der Praxis wie steuerfreie Umsätze behandelt haben, obwohl diese Leistungen nach der einschlägigen nationalen Regelung nicht mehrwertsteuerfrei sind.
5.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der vom Ermessen nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388 Gebrauch gemacht und die Bereitstellung jeglicher Vorrichtungen zum Spielen von Glücksspielen von der Mehrwertsteuer befreit, von dieser Befreiung jedoch eine Kategorie von bestimmte Kriterien erfüllenden Geräten ausgenommen hat, gegen einen auf die Verletzung dieses Grundsatzes gestützten Antrag auf Mehrwertsteuererstattung nicht einwenden kann, mit der gebotenen Sorgfalt auf die Entwicklung einer neuen Geräteart, die diese Kriterien nicht erfüllt, reagiert zu haben.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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