8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Ungarn
(Rechtssache C-274/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Einzelheiten der Ausübung - Art. 183 - Nationale Regelung, die die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses nur insoweit gestattet, als dieser den Vorsteuerbetrag aus den Umsätzen übersteigt, die noch nicht zu einer Zahlung geführt haben)
2011/C 298/14
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Trianatafyllou, B. Simon und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós im Beistand von K. Magony, szakértő)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Regelung, die die Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nur soweit gestattet, als dieser den Steuerbetrag aus noch nicht bezahlten Umsätzen übersteigt — Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität
Tenor
1.
Die Republik Ungarn hat
—
dadurch, dass sie Steuerpflichtige, deren Steuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum einen Überschuss im Sinne von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausweist, dazu verpflichtet, diesen Überschuss ganz oder teilweise auf den folgenden Steuerzeitraum vorzutragen, wenn sie dem Lieferer nicht den Gesamtbetrag für den entsprechenden Erwerb gezahlt haben, und
—
aufgrund der Tatsache, dass angesichts dieser Verpflichtung bestimmte Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen regelmäßig einen Überschuss ausweisen, diesen Überschuss mehr als einmal auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen müssen,
gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2.
Die Republik Ungarn trägt die Kosten.
(1) ABl. C 221 vom 14.8.2010.
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