4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam
(Rechtssache C-275/10) (1)
(Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - Befugnisse des nationalen Gerichts)
2012/C 32/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Residex Capital IV CV
Beklagte: Gemeente Rotterdam
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Staatliche Beihilfen — Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV — Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um es ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben — Verletzung der Verfahrenvorschriften — Zuständigkeiten der nationalen Gerichte
Tenor
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens für nichtig zu erklären, in der eine rechtswidrige Beihilfe durch eine Bürgschaft durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind die Gerichte verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen, und sie können zu diesem Zweck die Bürgschaft insbesondere dann für nichtig erklären, wenn die Nichtigerklärung die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann und keine weniger einschneidenden Verfahrensmaßnahmen gegeben sind.
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010.
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