26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/12
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-276/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/118/EG - Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2011/C 63/21
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und L. Jelínek)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Jirkalová
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372, S. 19) nachzukommen
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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