10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Maribel Dominguez/Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre
(Rechtssache C-282/10) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Durch eine nationale Regelung aufgestellte Anspruchsvoraussetzung - Fehlzeiten des Arbeitnehmers - Dauer des Urlaubsanspruchs nach Maßgabe der Ursache der Fehlzeiten - Der Richtlinie 2003/88 entgegenstehende nationale Regelung - Rolle des nationalen Richters)
2012/C 73/03
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maribel Dominguez
Beklagte: Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Bezahlter Jahresurlaub von Arbeitnehmern — Entstehung des Urlaubsanspruchs unabhängig von der Art und Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers — Nationale Regelung, nach der die Gewährung dieses Urlaubs von einer tatsächlichen Mindestarbeitszeit von zehn Tagen während des Bezugsjahres abhängt — Pflicht des nationalen Gerichts, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmungen unangewandt zu lassen
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen oder einem Monat während des Bezugszeitraums abhängt.
2.
Das vorlegende Gericht wird, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und insbesondere von Art. L. 223-4 des Code du travail und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen haben, ob es dieses Recht in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund eines Wegeunfalls einem der in diesem Artikel des Code du travail aufgeführten Tatbestände gleichzustellen.
Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht der Rechtsnatur der Beklagten im Ausgangsverfahren diesen gegenüber die unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geltend gemacht werden kann.
Falls das nationale Gericht das von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Ergebnis nicht erreichen kann, kann die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei sich auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90), berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen.
3.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der je nach Ursache der Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs länger als die von dieser Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist.
(1) ABl. C 234 vom 28.8.2010.
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